Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Geschäftszahl

90/13/0031

Rechtssatz

Die Auffassung, eine Teilwertabschreibung im Ausmaß der entrichteten Börsenumsatzsteuer und "Kapitalverkehrsteuer" (gemeint: Rechtsgebühren) ist jedenfalls anzuerkennen, ist unzutreffend. Der Teilwert ist ein fiktiver Erwerbswert. Gerade, weil der gedachte Erwerber neuerlich Rechtsgebühren und Börsenumsatzsteuer zu entrichten hätte, sind diese beim Teilwert zu berücksichtigen.

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1995/6 S 104-108;