Verwaltungsgerichtshof
29.04.1992
90/13/0031
Die Auffassung, eine Teilwertabschreibung im Ausmaß der entrichteten Börsenumsatzsteuer und "Kapitalverkehrsteuer" (gemeint: Rechtsgebühren) ist jedenfalls anzuerkennen, ist unzutreffend. Der Teilwert ist ein fiktiver Erwerbswert. Gerade, weil der gedachte Erwerber neuerlich Rechtsgebühren und Börsenumsatzsteuer zu entrichten hätte, sind diese beim Teilwert zu berücksichtigen.
Besprechung in ÖStZ 1995/6 S 104-108;