Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Geschäftszahl

90/13/0030

Rechtssatz

Fahrtkosten, die sich aus der Wahl oder Beibehaltung des Wohnsitzes in einem außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Ort ergeben, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten, wenn die Wahl des Wohnsitzes durch persönliche Gründe bedingt ist. Aus der Tatsache, daß ein Steuerpflichtiger jeweils nur aufgrund von Jahresverträgen beschäftigt wird, folgt noch nicht, daß ihm deshalb die Wohnungsnahme am Arbeitsort oder in dessen Einzugsgebiet nicht zumutbar wäre. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer jederzeit konkret und ernsthaft mit der Abberufung und Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muß, ist ihm eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar

(Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0165).