Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Geschäftszahl

90/13/0027

Rechtssatz

Ein "Ausscheiden" des stillen Gesellschafters aus der stillen Gesellschaft ist dem österreichischen Recht fremd. Bei einem bloß zweigliedrigen Gesellschaftsverhältnis, wie es die stille Gesellschaft kennzeichnet, kann, wenn ein Teil wegfällt, keine Gesellschaft mehr fortbestehen, es kommt mangels Fortbestehens derselben zu keinem "Ausscheiden" aus der Gesellschaft, sondern zu einer Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 394;