Verwaltungsgerichtshof
12.06.1991
90/13/0027
Ein "Ausscheiden" des stillen Gesellschafters aus der stillen Gesellschaft ist dem österreichischen Recht fremd. Bei einem bloß zweigliedrigen Gesellschaftsverhältnis, wie es die stille Gesellschaft kennzeichnet, kann, wenn ein Teil wegfällt, keine Gesellschaft mehr fortbestehen, es kommt mangels Fortbestehens derselben zu keinem "Ausscheiden" aus der Gesellschaft, sondern zu einer Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 394;