Verwaltungsgerichtshof
12.06.1991
90/13/0027
AusfzF, ob eine Behörde unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an einer gesetzlich nicht angeordneten und nicht bescheidmäßig erteilten Auskunft auch dann festhalten muß, wenn sie die Unrichtigkeit der Auskunft erkennt (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221, VwSlg 6106 F/1986).
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 394;