Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Geschäftszahl

90/13/0027

Rechtssatz

AusfzF, ob eine Behörde unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an einer gesetzlich nicht angeordneten und nicht bescheidmäßig erteilten Auskunft auch dann festhalten muß, wenn sie die Unrichtigkeit der Auskunft erkennt (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221, VwSlg 6106 F/1986).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 394;