Verwaltungsgerichtshof
03.10.1990
90/13/0018
Der Anteil der offenen Forderungen der nachlassenden Gläubiger an den gesamten offenen Forderungen bestimmt, ob die "qualitative" Mehrheit der Gläubiger (die "Forderungsmehrheit") einen Schuldenerlaß gewährt. Aus einem nur 20 prozentigen Forderungsverzicht ergibt sich nicht schon, daß ihn nur eine qualitative Gläubigerminderheit ("Forderungsminderheit") gewährte.