Verwaltungsgerichtshof
03.10.1990
90/13/0018
Werden Schulden in einem Ausmaß nachgelassen, daß dieser Erlaß zur Sanierung des Schuldners geeignet ist, dann bildet die durch den Erlaß eingetretene Vermögensvermehrung unter Bedachtnahme auf den normativen Gehalt des § 22 Abs 5 KStG 1966, die Sanierung einer Körperschaft nicht durch Steuerleistungen zu gefährden, einen Sanierungsgewinn, auch wenn nur ein einzelner Gläubiger durch seinen Schulderlaß zur Sanierung beiträgt. Nichts anderes kann gelten, wenn zwar nicht ein einzelner, sondern mehrere Gläubiger, die aber nicht die Mehrheit der Gläubiger ausmachen, Schulden erläßt. Auch wenn eine Minderheit Schulden nachläßt, führt der für die Sanierung des Schuldners geeignete Schulderlaß zur einem Sanierungsgewinn (Hinweis E 30.5.1978, 1396, 2345/75, VwSlg 5267 F/1978).