Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1994

Geschäftszahl

90/12/0291

Rechtssatz

Durch das die Organisationsstruktur der Universitäten neu regelnde UOG ist es zu keinen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG maßgeblichen Änderungen der Aufgaben des Dekanatsleiters gekommen, die zu einem höheren Anforderungsprofil für diese Funktion geführt hätten.