Verwaltungsgerichtshof
29.06.1994
90/12/0291
Durch das die Organisationsstruktur der Universitäten neu regelnde UOG ist es zu keinen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG maßgeblichen Änderungen der Aufgaben des Dekanatsleiters gekommen, die zu einem höheren Anforderungsprofil für diese Funktion geführt hätten.