Verwaltungsgerichtshof
20.05.1992
90/12/0273
In sachlich beschränktem Umfang ist einem Beamten der Verwendungsgruppe B auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar (Hinweis E 31.1.1979, 341/78, E 9.2.1981, 3282/79).