Die Verweigerung der Zustimmung gem § 19 b Abs 2 GehG vermag an der Rechtswidrigkeit eines Bescheides nichts zu ändern (E 1.2.1990, 89/12/0021).Die Verweigerung der Zustimmung gem Paragraph 19, b Absatz 2, GehG vermag an der Rechtswidrigkeit eines Bescheides nichts zu ändern (E 1.2.1990, 89/12/0021).