Verwaltungsgerichtshof
10.06.1991
90/12/0265
Die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend Sachverständigengutachten umfaßt auch die Bekanntgabe der Namen der Sachverständigen an die Partei, da diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen.