Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

90/12/0265

Rechtssatz

Die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend Sachverständigengutachten umfaßt auch die Bekanntgabe der Namen der Sachverständigen an die Partei, da diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen.