Verwaltungsgerichtshof
10.06.1991
90/12/0265
GRS wie 3264/79 E 25. Februar 1980 RS 2 ("diesbezügliche Norm" ist hier die mit der Ausübung jedes ärztlichen Berufes verbundene Ansteckungsgefahr).
Ob eine mit einer Dienstverrichtung verbundene Gefährdung eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellt (siehe dazu E vom 7.3.1979, Zl. 2880/79 u.a.), kann nur anhand getroffener Tatsachenfeststellungen darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen im Einzelfall konkret bestehen, welche konkreten Gefahrenmomente damit verbunden sind und mit welcher Intensität und Häufigkeit diese Momente auftreten.