Verwaltungsgerichtshof
10.06.1991
90/12/0265
GRS wie 82/12/0108 E 10. Oktober 1983 RS 3
Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine besondere Gefahr nur vorliegt, wenn auf Grund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens zu befürchten ist.