Verwaltungsgerichtshof
19.02.1992
90/12/0156
Der angefochtene Bescheid war gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Für das gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, daß im Hinblick auf das Verstreichen des Endzeitpunktes des begehrten Karenzurlaubes nur mehr eine Feststellungsentscheidung in Betracht kommt, sofern noch ein Feststellungsinteresse besteht, das freilich nicht allein wegen des Verstreichens des eben genannten Zeitpunktes verneint werden darf
(Hinweis E 27.9.1990, 89/12/0225, E 18.11.1991, 90/12/0141).