Verwaltungsgerichtshof
19.02.1992
90/12/0156
Der Karenzurlaub ist nicht das adäquate Mittel einer Abhilfe gegen gesundheitliche Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsplatz und das Verfahren über die Gewährung eines Karenzurlaubes nicht das geeignete Verfahren zur Klärung des Bestehens solcher Beeinträchtigungen. Daß die Voraussetzungen der Gewährung eines Karenzurlaubes völlig unabhängig davon zu beurteilen sind, erweist vor allem die bei derartigen Beeinträchtigungen letztlich in Betracht kommende Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, BDG 1979 vorzugehen.