Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

90/12/0156

Rechtssatz

Der Gewährung eines Karenzurlaubes (hier für die Dauer eines Jahres) stehen zwingende dienstliche Interessen entgegen, wenn für den Beamten während seiner (beabsichtigten) längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann (Hinweis E 13.10.1986, 86/12/0193).