Verwaltungsgerichtshof
19.02.1992
90/12/0156
Der Gewährung eines Karenzurlaubes (hier für die Dauer eines Jahres) stehen zwingende dienstliche Interessen entgegen, wenn für den Beamten während seiner (beabsichtigten) längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann (Hinweis E 13.10.1986, 86/12/0193).