Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Geschäftszahl

90/12/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0143 6 VwSlg 13343 A/1990

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive.