Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
90/12/0113
Die in Paragraph 3, Litera c, AVG genannten fünf Tatbestände stehen in einer Reihenfolge. Die später angeführte Zuständigkeit kommt erst dann zum Tragen, wenn keiner der vorangehenden Zuständigkeitsgründe in dieser Litera in Betracht kommt (arg:
zunächst ... dann ... schließlich ... wenn aber keiner dieser
Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann ... kann jedoch
auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden ...).
Gefahr im Verzug im vierten Tatbestand begründet die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten, ohne daß auf die Reihenfolge der vorangehenden Tatbestände Bedacht zu nehmen ist. Die Normierung einer außerordentlich kurzen gesetzlichen Entscheidungsfrist, wie sie Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz SAG normiert, indiziert das Vorliegen einer derartigen Situation.