Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

90/12/0102

Rechtssatz

Es ist rechtlich völlig unerheblich, bis zu welcher Dienstklasse ein Beamter allenfalls auf dem Posten, mit dem seine Tätigkeit verbunden ist, aufsteigen kann (Hinweis E 25.5.1976, 1088/75).