Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1990

Geschäftszahl

90/11/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0199 E 24. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/11/0180