Verwaltungsgerichtshof
09.10.1990
90/11/0177
Überließ es der Bf seinem (juristisch geschulten) Bekannten, die ihm erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Bf zu veranlassen, so hatte der Bekannte an den Rechtsanwalt nicht nur eine Erklärung des Bf zu überbringen. Somit ist er nicht nur als Bote, sondern als Vertreter anzusehen, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (Hinweis B 11.6.1986, 86/11/0050, und B 13.6.1989, 89/11/0135).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/11/0180