Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1990

Geschäftszahl

90/11/0150

Rechtssatz

Auch wenn durch tatsächliches Zukommen an den Vertreter die Heilung des Zustellmangels erst nach Erhebung der Berufung erfolgte, ist die Zurückweisung der Berufung rechtswidrig, wenn der Berufungswerber bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hatte und im Zeitpunkt der Zurückweisung von der rechtswirksamen Zustellung auszugehen war (Hinweis E 4.6.1987, 86/02/0198, 0199).