Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1990

Geschäftszahl

90/11/0082

Rechtssatz

Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist - abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach Paragraph 72, Absatz eins, AVG außer Kraft. (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).