Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

90/11/0053

Rechtssatz

Die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Beschwerdeverfahren reicht nicht für nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens gestellte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag dahingehend, die Bevollmächtigung des einschreitenden RA nachzuweisen oder den Schriftsatz eigenhändig unterfertigen zu lassen, wenn sich bereits aus dem Vorbringen im Antrag die mangelnde Berechtigung der Anträge ergibt.