Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

90/11/0053

Rechtssatz

Wenn der Antragsteller den ausdrücklichen Inhalt des Verbesserungsauftrages nicht beachtet, kann darin ein minderer Grad des Versehens nicht erblickt werden (Hinweis B 20.9.1989, 89/03/0049, 0050).