Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
90/11/0053
Sowohl vom Beschwerdeschriftsatz als auch vom nach einem Mängelbehebungsauftrag eingebrachten ergänzenden Schriftsatz muß die entsprechende Zahl von Ausfertigungen vorgelegt werden, weil dadurch gewährleistet ist, daß das gesamte im Beschwerdeverfahren zu beachtende Vorbringen des Bf jeder vom VwGH zu verständigenden Partei oder Beh zur Kenntnis gebracht wird. Er dementsprechender Mängelbehebungsauftrag verstößt nicht gegen Artikel 11, GO VwGH.