Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Geschäftszahl

90/11/0044

Rechtssatz

Als "familiäre Interessen" des Wehrpflichtigen sind jedenfalls solche schwerwiegenden Interessen zu bejahen, die der Wehrpflichtige in Ansehung seiner Ehegattin, jedes seiner Verwandten in gerader (sowohl aufsteigender als auch absteigender) Linie (entsprechend der Diktion des Paragraph 42, ABGB) und seiner Geschwister hat.