Verwaltungsgerichtshof
21.09.1990
90/11/0044
Als "familiäre Interessen" des Wehrpflichtigen sind jedenfalls solche schwerwiegenden Interessen zu bejahen, die der Wehrpflichtige in Ansehung seiner Ehegattin, jedes seiner Verwandten in gerader (sowohl aufsteigender als auch absteigender) Linie (entsprechend der Diktion des Paragraph 42, ABGB) und seiner Geschwister hat.