Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

90/11/0042

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, ob überhaupt ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, hat der Wiedereinsetzungswerber einen vom Sachausgang unabhängigen Anspruch auf Sachentscheidung über einen zulässigen und rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag (Hinweis E 29.5.1985, 84/11/0229).