Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
90/11/0042
Die Kenntnis der Partei von einem anhängigen Verfahren iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist durch eine rechtwirksame Zustellung eines Ladungsbescheides nicht gegeben, wenn die Partei vom Inhalt des zugestellten Verwaltungsaktes nicht tatsächlich Kenntnis erlangt hat (Hinweis E 31.5.1988, 88/11/0048 zum Auseinanderfallen von Zustellung und Kenntnis vom Inhalt in Ansehung des Beginns der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages).