Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1992

Geschäftszahl

90/10/0216

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist, maßgebend (Hinweis E 29.6.1981, 3417/78, VwSlg 10502 A/1981).