Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1991

Geschäftszahl

90/10/0214

Rechtssatz

Damit eine Berufung die für einen begründeten Berufungsantrag wesentlichen Elemente enthält, ist es nicht erforderlich, daß die einzelnen Bestandteile als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sind. Insbesondere besteht kein Erfordernis eines formellen Antrages

(Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0020).