Verwaltungsgerichtshof
15.05.1991
90/10/0214
Damit eine Berufung die für einen begründeten Berufungsantrag wesentlichen Elemente enthält, ist es nicht erforderlich, daß die einzelnen Bestandteile als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sind. Insbesondere besteht kein Erfordernis eines formellen Antrages
(Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0020).