Verwaltungsgerichtshof
27.03.1991
90/10/0189
Bei einer Übertretung nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, OÖ PolStG, begangen durch Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution durch Zeitungsannoncen ist als Tatzeit der Beginn der Verbreitung des betreffenden periodischen Druckwerkes (Paragraph eins, Ziffer 5, Mediengesetz) in OÖ und als Tatort jener Ort anzusehen, von dem aus die Verbreitung in OÖ ihren Ausgang nimmt
(Hinweis E 29.6.1987, 86/10/0064).