Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1991

Geschäftszahl

90/10/0189

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, OÖ PolStG, begangen durch Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution durch Zeitungsannoncen ist als Tatzeit der Beginn der Verbreitung des betreffenden periodischen Druckwerkes (Paragraph eins, Ziffer 5, Mediengesetz) in OÖ und als Tatort jener Ort anzusehen, von dem aus die Verbreitung in OÖ ihren Ausgang nimmt

(Hinweis E 29.6.1987, 86/10/0064).