Verwaltungsgerichtshof
28.01.1991
90/10/0170
Ein Zurückweisungsbescheid (wegen verspätet eingebrachter Berufung) ist dann rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war
(Hinweis E 23.10.1986, 85/02/0251, VS, VwSlg 12275 A/1986).