Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1991

Geschäftszahl

90/10/0170

Rechtssatz

Ein Zurückweisungsbescheid (wegen verspätet eingebrachter Berufung) ist dann rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war

(Hinweis E 23.10.1986, 85/02/0251, VS, VwSlg 12275 A/1986).