Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1991

Geschäftszahl

90/10/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0111 1

Stammrechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, daß die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodaß eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat

(Hinweis E 8.3.1979, 1087/78).