Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Geschäftszahl

90/10/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2167/65 E 16. November 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Legt die Berufungsbehörde den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde, so muß sie dem Berufungswerber keine Möglichkeit zur Stellungnahme nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 geben.