Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Geschäftszahl

90/10/0153

Rechtssatz

Das typische Schreien von Säuglingen und Kleinstkindern, aber auch der typische Lärm von kleineren Kindern, etwa die durch ein gelegentliches "Herumlaufen" von solchen Kindern in einer Wohnung verursachte Lärmerregung (genauer: deren Nichtunterbindung durch die Aufsichtsperson) kann nicht als ungebührlich im Sinne des Artikel 8, zweiter Fall EGVG beurteilt werden (Hinweis zum Versuch einer solchen Differenzierung bei der Lärmerregung durch Kinder etwa auch GAISBAUER, Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, ÖJZ 1988, 203). Dasselbe wird auf eine gelegentliche kurze Rauferei von Kleinkindern bzw Vorschulkindern zutreffen.