Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

90/10/0092

Rechtssatz

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht nicht der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wenn Tatmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlich gewesen wären, nicht enthalten sind (hier wurden jene Handlungen und Unterlassungen des Bf, durch die dieser den Tatbestand der Waldverwüstung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, ForstG 1975 verwirklicht hätte, nicht bezeichnet).