Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

90/10/0057

Rechtssatz

Grundloses Schreien des Besch, er werde von der Polizei geschlagen, verstößt gegen ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann, dh es läßt jene Rücksicht vermissen, die die Umwelt verlangen kann.