Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

90/10/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0210 E 9. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ob ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand vorliegt, ist eine Frage der Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen (Hinweis E 11.12.1981, 81/02/0309).