Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1992

Geschäftszahl

90/10/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0024 4

Stammrechtssatz

Die Österreichischen Bundesforste haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Bei dem von der belangten Behörde (BMLF) beantragten Kostenzuspruch hätte daher der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Der erkennende Senat vermag den Erwägungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3.10.1966, 1731/65, VwSlg 3506 F/1966, nicht zu folgen, wobei auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGG hingewiesen wird. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen.