Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1992

Geschäftszahl

90/10/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/10/19 89/10/0183 2

Stammrechtssatz

Beantragte Bannlegungen erfolgen zugunsten bzw zu Lasten bestimmter Personen. Herstellung und Instandhaltung der Bundesstraßen (Bundesstraßenverwaltung) obliegen dem Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Hinweis VfSlg 4329 aus 1962,, 5171 aus 1965, und 5677 aus 1968,, OGH SZ 45/134). Die Österreichischen Bundesforste sind ein aus Betrieben und sonstigen Vermögenschaften des Bundes gebildeter Wirtschaftskörper, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Da Paragraph 30, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975 nicht davon ausgeht, daß der durch die Bannlegung Begünstigte mit dem antragstellenden Waldeigentümer ident ist, kann nach dieser Bestimmung ein Antragsrecht des Waldeigentümers, das auf behördliche Anordnung von Beschränkungen des eigenen Eigentums zielt, nicht angenommen werden. Eine auf Grund der Bannlegung gebührende Entschädigung (Paragraph 31, ForstG 1975) des Bundes durch den Bund scheidet begrifflich aus.