Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

90/10/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0076 E 8. Juni 1983 VwSlg 11077 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Verletzung der Formen des äußeren Verhaltens die der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Hinweis auf E vom 2.12.1975, 0036/75).