Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
90/10/0035
GRS wie 86/04/0070 E 30. September 1986 RS 3
Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden - auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Zustellverfügung war "Empfänger" des erstbehördlichen Bescheides der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgewiesene Vertreter des Bfr (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980), und kommt somit auch Paragraph 7, ZustellG nicht zur Anwendung -, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Bfr zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Hinweis E VS 21.5.1968, 1166/67, VwSlg 7357 A/1968; siehe jedoch E 8.4.1963, 1187/62; E 27.3.1990, 89/08/0173; E 22.3.1991, 86/18/0213; E 13.12.1994, 92/07/0051).