Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
90/10/0035
GRS wie 86/04/0070 E 30. September 1986 RS 2
Weist ein Rechtsanwalt in einem späteren Verfahren auf eine in einem früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht hin, so hat die Behörde zwar von einer Bevollmächtigung in diesem Zeitpunkt auszugehen. Es kann jedoch allein aus diesem Umstand nicht schon rückwirkend auf das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses bereits vor dem Zeitpunkt dieses Einschreitens geschlossen werden.