Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/10/0035

Rechtssatz

Auf Antrag eines Konzessionärs einer öff Apotheke eingeleitete Verfahren zur Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters bzw. zur Bestellung eines verantwortlichen Leiters (aus Anlaß der Einleitung der strafgerichtlichen Voruntersuchung gegen den Genannten) bilden mit dem amtswegigen Verfahren betreffend die Entziehung der Konzession des Genannten (im Gefolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung) keine Verfahrenseinheit, die es geböte, die Zustellungsvollmacht des Rechtsanwaltes im zweitgenannten Verfahren jedenfalls bereits von der ausgewiesenen Vollmacht im erstgenannten Verfahren als umfaßt anzusehen. Es handelt sich vielmehr um selbständige, auf Grund unterschiedlicher Verfahrensinitiativen eingeleitete Verfahren, sodaß der erstinstanzliche Konzessionsentziehungsbescheid des Genannten persönlich hätte zugestellt werden müssen, sofern die Beh nicht auf Grund einer Parteienerklärung hätte annehmen dürfen, der Rechtsanwalt vertrete den Genannten auch in diesem Verfahren.