Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
90/10/0035
Zwischen Säumnisbeschwerdeverfahren und verwaltungsbehördlichem Verfahren zur Nachholung des versäumten Bescheides besteht keine Verfahrenseinheit, die die Zustellung des nachgeholten Bescheides an den nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Beschwerdevertreter ermöglichen würde (Hinweis auf E 25.2.1981, 1694/79).