Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/10/0035

Rechtssatz

Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, daß die Beh im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zuhanden des Beschwerdevertreters zuzustellen hat; diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn diese bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Beh ausgewiesen war und vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen ist (Hinweis auf E 14.2.1983, 83/10/0053).