Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
90/10/0035
Eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilte Vollmacht deckt die Zustellung des Klaglosstellungsbescheides der bel Beh; die Zustellung weiterer Bescheide der erstinstanzlichen Beh, "wenn auch im gleichen Gegenstande", ist hingegen von dieser Vollmacht nicht umfaßt und hätte an die Partei selbst zu erfolgen.