Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/10/0035

Rechtssatz

Bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Erledigungen an den in einem anderen Verfahren ausgewiesenen Prozeßbevollmächtigten und Zustellungsbevollmächtigten ist von einem engen Begriff der "selben Angelegenheit" auszugehen. Nur in besonderen Verfahrenskonstellationen wird im gegebenen Zusammenhang auch ein Verfahren als von der Zustellvollmacht miterfaßt angesehen, das unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 66, Absatz 4 und des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht als dieselbe Sache bezeichnet werden könnte.