Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
90/10/0035
Bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Erledigungen an den in einem anderen Verfahren ausgewiesenen Prozeßbevollmächtigten und Zustellungsbevollmächtigten ist von einem engen Begriff der "selben Angelegenheit" auszugehen. Nur in besonderen Verfahrenskonstellationen wird im gegebenen Zusammenhang auch ein Verfahren als von der Zustellvollmacht miterfaßt angesehen, das unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 66, Absatz 4 und des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht als dieselbe Sache bezeichnet werden könnte.