Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
90/10/0035
Die Vertretungsbefugnis endet mit der Beendigung des (der) Verfahren(s), für die sie erteilt wurde, sofern die Vollmacht nicht vorher gekündigt wird, wobei die Kündigung der Vollmacht der Beh mitgeteilt werden muß, um ihr gegenüber wirksam zu sein (Hinweis auf B 6.4.1951, 259/51, VwSlg 2027/A/1951).