Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/10/0035

Rechtssatz

Die Vertretungsbefugnis endet mit der Beendigung des (der) Verfahren(s), für die sie erteilt wurde, sofern die Vollmacht nicht vorher gekündigt wird, wobei die Kündigung der Vollmacht der Beh mitgeteilt werden muß, um ihr gegenüber wirksam zu sein (Hinweis auf B 6.4.1951, 259/51, VwSlg 2027/A/1951).