Verwaltungsgerichtshof
19.03.1990
90/10/0013
GRS wie 83/08/0058 E 22. September 1983 RS 3
Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden.